Das Hinweisgeber-Schutzgesetz („HinSchG“) verlangt von allen Unternehmen in Deutschland mit 50 oder mehr Beschäftigten die Einrichtung einer Meldestelle für Hinweisgeber („Meldestelle“). Hier finden Sie hier weitere Informationen dazu.
Zweck des Gesetzes
Das Gesetz soll Menschen vor Repressalien durch ihren Arbeitgeber schützen, wenn sie Hinweise zu Missständen in ihrem Unternehmen geben („Hinweisgeber“). Sie dürfen deswegen von ihrem Arbeitgeber nicht benachteiligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zuerst das Unternehmen informieren und ihm so die Gelegenheit geben, die Missstände abzustellen. Wenn das Unternehmen nach drei Monaten nicht reagiert hat dürfen sie mit ihren Informationen an die Öffentlichkeit gehen.
Missstände
Missstände sind Verstöße gegen gesetzliche oder andere Vorschriften, die unter Strafe stehen oder mit Bußgeldern geahndet werden, wie z.B. Betrug, Diebstahl, Korruption, Umweltdelikte, Steuerhinterziehung etc.
Hinweise
Wenn jemand bei seiner Arbeit von solchen Verstößen erfährt kann er sich an eine Meldestelle wenden. Grundsätzlich gibt es davon mindestens zwei:
– eine interne Meldestelle, die das Unternehmen selber eingerichtet hat,
– eine externe Meldestelle, die beim Bundesamt für Justiz eingerichtet ist und für alle Unternehmen in Deutschland zuständig ist.
– Darüber hinaus gibt es noch das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für Verstöße, die in deren Aufgabenbereich fallen.
Geschützt sind alle Hinweisgeber, die mit dem Unternehmen in beruflichem Zusammenhang stehen, also fest Angestellte, aber auch Leiharbeitnehmer, Bewerber, Kunden, Lieferanten, Dienstleister etc.
Melden
Ein Hinweis kann schriftlich (per Brief oder Email) oder mündlich (persönlich oder telefonisch) abgegeben werden. Der Hinweisgeber soll dabei so umfangreich und genau wie möglich die Informationen, die er hat, an die Meldestelle weitergeben.
Der Hinweis kann auch anonym abgegeben werden. Manche Schritte im Ablauf sind dann allerdings nicht möglich.
Der Hinweisgeber muss zum Zeitpunkt seiner Meldung davon überzeugt sein, dass seine Informationen richtig sind und es sich tatsächlich um einen Verstoß im Sinne dieses Gesetzes handelt. Wissentlich falsche Beschuldigungen können strafrechtlich verfolgt werden, und der Hinweisgeber verliert den Schutz durch dieses Gesetz.
Ablauf
Wenn die Meldestelle die Kontaktdaten des Hinweisgebers hat wird sie ihm innerhalb von sieben Tagen eine Empfangsbestätigung geben. Anschließend hat sie drei Monate Zeit, den Hinweis zu überprüfen und Indizien zu sammeln, die den Hinweis unterstützen oder widerlegen. Sie kann im Unternehmen Ermittlungen anstellen und bei Bedarf beim Hinweisgeber um weitere Informationen bitten. Dabei wird sie sowohl den Namen des Hinweisgebers als auch die Namen von möglichen Beschuldigten geheim halten: In diesen drei Monaten wird niemand im Unternehmen erfahren, um wen es bei diesen Ermittlungen geht.
Ergebnis
Wenn die Meldestelle am Ende ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass tatsächlich ein oder mehrere Mitarbeiter im Unternehmen sich falsch verhalten haben wird sie dies der Unternehmensleitung mitteilen. Je nach Art des Verstoßes wird die dann über weitere Maßnahmen entscheiden: das können arbeitsrechtliche Sanktionen sein, etwa Abmahnungen oder Kündigungen, aber auch Anzeigen bei der Polizei oder anderen Strafverfolgungs- oder Verwaltungsbehörden. In diesem Fall werden die Erkenntnisse der Meldestelle an die Behörden weitergegeben, und es kann sein, dass dann diesen gegenüber auch die Identität des Hinweisgebers offengelegt werden muss.
Wenn die Meldestelle zu dem Ergebnis kommt, dass die Vorwürfe zu Unrecht erhoben wurden wird sie nichts weiter tun und die Unterlagen nach drei Jahren vernichten. Vor allem wird sie weder die Identität des Hinweisgebers noch die der Betroffenen irgendwem bekannt geben.
In jedem Fall wird sie aber den Hinweisgeber (wenn sie seine Kontaktdaten hat) über ihr Ergebnis und eventuelle weitere Maßnahmen informieren.
Folgen
Wenn der Hinweisgeber nach Ablauf von drei Monaten entweder keine Rückmeldung von der Meldestelle zu ihrem Ergebnis erhalten hat, oder mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann er sich an die externe Meldestelle wenden. Als dritter Schritt steht ihm der Gang an die Öffentlichkeit zur Verfügung. Wenn er sich dabei an den im Gesetz beschriebenen Ablauf hält ist er vor Repressalien geschützt: wenn er sich in Zukunft in seinem Beruf vom Arbeitgeber benachteiligt fühlt liegt es am Arbeitgeber, nachzuweisen, dass die Behandlung des Arbeitnehmers nichts mit dem abgegebenen Hinweis zu tun hat.
Gesetzestext:
https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/index.html
Adressen:
Interne Meldestelle:
Frank Schneimann
Tel. 0 20 58 / 909 32 00
Email hinweis@hschg-meldung.de
per Kontaktformular auf dieser Seite
oder per Briefpost nach Rücksprache auf einem der vorgenannten Kanäle
Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html